Kolonie Frischer Wind

Gesetze & Recht

Die Satzung des BV Charlottenburg

Auf diesen Seiten können Sie sich durch die Satzung des Bezirksverbandes klicken.
Hier können Sie die Satzung in einer ausdruckbaren Version herunterladen.


Inhaltsverzeichnis


§ 1    Name und Sitz
§ 2    Gerichtsstand
§ 3    Haftung
§ 4    Geschäftsjahr
§ 5    Gemeinnützigkeit
§ 6    Zweck und Aufgaben des Bezirksverbandes
§ 7    Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8    Beitragspflicht
§ 9    Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10  Organe des Bezirksverbandes
§ 11    Der geschäftsführende Vorstand
§ 12    Der erweiterte Vorstand
§ 13    Vorständekonferenz
§ 14    Delegiertenversammlung
§ 15    Kassenprüfung
§ 16    Ausschüsse
§ 17    Wahlen und Abstimmungen
§ 18    Satzungsänderung
§ 19    Auflösung des Verbandes

Die hier dokumentierte Satzungsänderung wurde in der Delegiertenversammlung
des Bezirksverbandes Charlottenburg der Kleingärtner e.V. am 30. November 2003 angenommen.

Erbaubte Baulichkeiten


Erlaubte Baulichkeiten auf kleingärtnerisch genutztem Gelände
Die Laube darf nur nach Maßgabe der geltenden Gesetze errichtet werden. Die materiellen Vorschriften der Bauordnung von Berlin, des Bundeskleingartengesetzes und der Laubenverordnung sind zu beachten. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit nur in einfachster Ausführung aufgestellt werden und nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Die Bebauung darf einschließlich Nasszelle, Geräteraum und überdachtem Freisitz 24,00 m2 nicht überschreiten und stellt insgesamt eine bauliche Einheit dar.
Es dürfen folgende Höhen nicht überschritten werden:
Pult- oder Flachdach    2,60 m Sattel-, Zelt- oder Walmdach (höchste Stelle des Firstes)    3,50 m Die Traufkante (unterste Höhe der Dachfläche)    2,25 m Der Dachüberstand darf höchstens betragen    0,80 m.
Dachgauben oder Balkone, überdachte Freisitze, die über das zulässige Baumaß von 24,00 m2 hinausgehen sowie Dachterrassen jeder Art sind unzulässig. Alle Maße gelten ab Oberkante Fußboden (OKF). Die Oberkante des Fußbodens darf 0,25 m2 über dem Erdniveau im Fundamentbereich liegen.
Schuppen und andere externe Nebenanlagen sind nicht gestattet. Bei Sondergenehmigungen für solche Anlagen gelten sinngemäß die Höhen für Gewächshäuser. Erlaubt ist ein Vorratsraum, dessen Fläche 2,00 m2 und eine Tiefe von 0,80 m nicht überschreitet und mit Einstiegsklappe innerhalb der Laube angelegt wird.
Weiter zulässig ist das Aufstellen eines Gewächshauses mit einer max. Größe von 7,00 m2
und einer Höhe von Der Abstand zum Zaun sollte mindestens betragen Zulässig ist noch ein Kinderspielhaus, dessen Fläche und dessen Höhe nicht übersteigt. Als wichtigster Punkt der Bestimmungen ist die Einhaltung der Feuerschutzzone von mindestens 3,00 m zu Nachbargebäuden zu beachten. Hier gilt auch ein Schuppen als Bebauung.
Gewächshäuser und Kinderspielhaus dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden. Bei festgestellter Zweckentfremdung sind diese Anbauten umgehend zu entfernen. Es dürfen keine Verbindungen zu der Laube bestehen. Aus diesem Grunde sind auch so genannte Anlehngewächshäuser unzulässig.
Vor Beginn einer Neuerrichtung oder einer baulichen Veränderung sind die Zustimmungen des Grundstückseigentümers und des Zwischenpächters (Bezirks- verband) einzuholen.
2,20 m. 1,00 m. 2,00 m2 1,25 m
Baulichkeiten, die ohne Bestätigung durch den Bezirksverband errichtet werden, gelten als widerrechtliche Baumaßnahmen und sind zu beseitigen. Ebenfalls sind alle Nebenanlagen, die für die Dauer der Bauphase geduldet werden, nach Fertigstellung zu entfernen.
Für alle Fragen, die sich aus einem Bauvorhaben ergeben, steht jedem Unterpächter das Personal des Bezirksverbandes kostenlos zur Verfügung. Hilfreich ist das Mitbringen eines Lageplanes der Parzelle mit Angabe des Standortes der neuen Laube und den Abständen zu den umliegenden Nachbarn. Eine Vorder- und Seitenansicht, ein Fundamentplan und die Baubeschreibung sollten nicht fehlen.
Spielgeräte, wie Schaukeln, Sandkästen, Wippen und dergleichen, sind vom Unterpächter zu beseitigen, wenn bei einem Parzellenwechsel kein Bedarf besteht. Sinngemäß ist mit Gartenteichen und Badebecken zu verfahren.
Ein Hinweis darf nicht vergessen werden.
In Wassereinzugsgebieten ist das Durchführen von Abwasserleitungen durch die Fundamentplatte nicht erlaubt.

Bundeskleingartengesetz

www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/gesetze/download/bundesklggesetz.pdf

Verwaltungsvorschriften
www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/gesetze/download/vvzpv.pdf

Verwaltungsvorschriften über Kündigungsentschädigungen auf Kleingartenland

www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/gesetze/download/vventschaedigung.pdf

 

 


Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden